SATZUNG

des „Ensemble La Vie e.V.“

vom 02.04.2020

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform 

 

(1) Der Verein führt den Namen „Ensemble La Vie e.V.“ 

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erarbeitung und Aufführung verschiedenster Projekte im Bereich der Darstellenden und Bildenden Kunst. 

Damit will der Verein einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung eines lebendigen Kulturlebens in Deutschland leisten. 

Dies beinhaltet auch die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im theaterpädagogischen Bereich. 

Weiteres Anliegen des Vereins ist die Talentfindung und -förderung sowie die Entwicklung und Förderung in den verschiedenen Bereichen der Darstellenden Kunst und der Bildenden Kunst. 

 

(2) Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein Zweckbetriebe errichten und betreiben. 

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

 

(1) Ordentliches und förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren und jede juristische Person werden. 

 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Mit seinem Vereinsbeitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Es gibt aktive und passive Mitglieder. 

 

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine Sonderumlage für die Vereinsmitglieder beschließen. Die Umlage darf nur einmal für jedes Geschäftsjahr beschlossen werden und darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten. 

 

(4) Fördermitglieder sind Personen oder juristische Personen, die dem Verein jährlich einen Betrag von mind. 500 € zuwenden. 

 

(5) Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstands Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

 

(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet: 

1. durch Tod, 

2. durch Austritt, 

3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes. 

Der Austritt ist vom Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. 

Ein Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen 

- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte des Mitgliedes, 

- bei unehrenhaften Handlungen, 

- bei Rückstand mit erheblichen Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz mind. 2-maliger schriftlicher Mahnung des Vorstandes, 

- wegen vereinsschädigenden Verhaltens. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen Beschwerde erheben und einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen, die mit einfacher Mehrheit über die Beschwerde entscheidet. 

 

 

§ 4 Organe des Vereins 

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten (§ 26 BGB). 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Über die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes wird separat abgestimmt. 

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftlich niedergelegt und von einem Vorstand unterzeichnet werden. 

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.

 

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung 

 

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig, mindestens 1 x jährlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einladung hat schriftlich oder als Textform (§ 126 BGB) mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ist ein Mitglied an der persönlichen Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehindert, kann es ein anwesendes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht beauftragen, es in der Mitgliederversammlung zu vertreten. Wird in der Einladung für die Mitgliederversammlung darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch Telefon- oder Videokonferenz möglich ist, müssen mit der Einladung zugleich alle erforderlichen Informationen und Daten für die recht-zeitige Zuschaltung mitgeteilt und die Zuschaltung der nicht persönlich anwesenden Mitglieder sichergestellt sein. Zugeschaltete Mitglieder werden als anwesende Mitglieder behandelt, sie sind in der Liste der anwesenden Mitglieder als zugeschaltete Mitglieder zu führen. 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. 

 

(2) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der vorhandenen Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. 

 

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller an der Mitgliederversammlung teilnehmenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung bzw. die Umwandlung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. 

 

(4) In der Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. 

 

(5) Die von der Mitgliederversammlung erfassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen. 

 

 

§ 6 Finanzen 

 

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen, Zweckbetrieben und Sonderumlagen. 

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

 

(3) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 

 

(4) Von der Mitgliederversammlung kann ein Kassenprüfer für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands gewählt werden. Diese Person darf nicht dem Vorstand angehören. 

 

 

§ 7 Beendigung des Vereins 

 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt oder wenn der Vereinszweck entfallen ist. 

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. 

 

 

§ 8 Datenschutz 

 

Der Verein verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung zu verwenden sowie die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung zu wahren; hierfür führt der Verein ein Datenschutzhandbuch.